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Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ehringshausen

in der geänderten Fassung vom 30.11.2007

§1 Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirates

(1)  Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Senioren der Gemeinde Ehringshausen. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger berühren.

(2)  Gemeindevertretung, Gemeindevorstand sowie die Ausschüsse hören den Seniorenbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Senioren betreffen, an. Dies geschieht in der Weise, dass der Seniorenbeirat entweder eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt oder dass Mitglieder des Seniorenbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien auBern. Der/Dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wird jeweils eine Einladung bzw. Tagesordnung zur Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.

(3)  Der Seniorenbeirat hat darüber hinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschlage an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist (maximal drei Monate) über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Seniorenbeirat schriftlich mit.

§2 Zusammensetzung und Bildung

(1)  Der Seniorenbeirat setzt sich aus maximal 17 Mitgliedern zusammen.

(2)  Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden für die Dauer von vier Jahren benannt, wobei sich diese Zeit bei Nachmeldungen entsprechend verkürzt. Rechtzeitig vor dem Beginn der neuen Amtsperiode werden die Bürgerinnen und Bürger eingeladen, ihre Kandidatur anzumelden oder Vorschlage einzureichen. Die Meldungen sind grundsätzlich jeweils bis 30. November des jeweiligen Jahres gegenüber der/dem Bürgermeisterin/Bürgermeister einzureichen.

§3 Teilnahme an den Sitzungen

(1)  Bei Verhinderung zeigen die Mitglieder des Seniorenbeirates dies vor Beginn der Sitzung der/dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates an und legen dieser oder diesem die Grunde dar.

§4 Erste (konstituierende) Sitzung des Seniorenbeirates

Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates findet spätestens vier Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Der/Die Bürgermeister/in lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.

§5 Vorsitz und Stellvertretung

(1)  Die Mitglieder des Seniorenbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn. Der/Die Vorsitzende bleibt solange im Amt, bis ein/e Nachfolger/in gewählt ist.

(2)  Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schliesst die Sitzung des Seniorenbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.

§6 Einberufen der Sitzungen

(1)  Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates beruft die Mitglieder des Seniorenbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.

(2)  Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder, an den Gemeindevorstand, den Vorsitzenden der Gemeindevertretung, die Mitglieder des Sozial- und Kulturausschusses sowie die Fraktionsvorsitzenden.

(3)  Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalender­tage liegen.

(4)  Bei Durchführung von Sitzungen sind möglichst die gemeindeeigenen Einrichtungen zu nutzen.

§7 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Seniorenbeirates finden in der Regel öffentlich statt. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschlossen werden.

§8 Beschlussfähigkeit

(1)  Der Seniorenbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der derzeit benannten Mitglieder des Seniorenbeirates anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(2)  Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Seniorenbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.

§9 Anträge für den Seniorenbeirat

(1)  Die Mitglieder des Seniorenbeirates können Anträge in den Seniorenbeirat einbringen.

(2)  Die Antrage sollen möglichst schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Seniorenbeirates gestellt werden. Diese oder dieser sammelt die Antrage und stellt · hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.

(3)  Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Seniorenbeirates gestellt werden. Ober den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.

(4)  Antrage können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.

§10 Ändern der Tagesordnung

Der Seniorenbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,

> die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern,

> Tagesordnungspunkte abzusetzen oder

> Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

§ 11 Hausrecht während der Sitzungen

(1)  Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er haben weiterhin das Recht

> die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,

> die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,

> bei störender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplatze des Sitzungssaales räumen zu !assen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen !asst. Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlasst sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 12 Niederschrift (Protokoll)

(1)  Über die Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen.

(2)  Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Gemeindeverwaltung fotokopiert die Niederschrift und stellt jeweils den Mitgliedern, dem Bürgermeister bzw. dem Gemeindevorstand, dem oder der Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem Vorsitzenden des Sozial- und Kulturausschusses sowie den Fraktionsvorsitzenden ein Exemplar zu Verfügung.

(3)  Sind Mitglieder des Seniorenbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Seniorenbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen.

§13 Bereitstellung von Schreibmaterialien

Dem Seniorenbeirat werden die für seine Arbeit erforderlichen Schreibmaterialien zur Verfügung gestellt. Erforderliche Fotokopierarbeiten u. a. können in der Verwaltung vorgenommen werden.

Jedes Mitglied des Seniorenbeirates erhalt eine Fotokopie dieser Geschäftsordnung.

 

Ehringshausen, 5.12.2007 

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ehringshausen

Niebch

(Bürgermeister)

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